AGB

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Alexander Winter Jagdreisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Alexander Winter Jagdreisen
Junkernstr. 3
D-56235 Ransbach-Baumbach

Tel: +49 (0) 1734429153

E-Mail: winter-alexander@gmx.de oder info@jagdreisen-tuerkei.de

Stand: 17.10.2020

Alexander Winter ist Anbieter von Jagdreisen, die selbst veranstaltet oder vermittelt werden. Bei vermittelten Reisen arbeitet er mit ausgewählten Partnern zusammen. Bei von Alexander Winter Jagdreisen vermittelten Reisen kommt ein Reisevertrag mit dem Partner, für den Alexander Winter Jagdreisen vermittelt, nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners zustande, frühestens jedoch, wenn Alexander Winter Jagdreisen oder der Partner dem Kunden eine schriftliche Bestätigung seiner Buchung übermittelt hat. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners, auf die Alexander Winter Jagdreisen im Fall der Vermittlung separat hinweist. Im Übrigen gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Alexander Winter Jagdreisen.

  • 1 Vertragsgegenstand

Von Alexander Winter Jagdreisen zusammengestellte Reiseangebote stellen unverbindliche Aufforderungen an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag zwischen Alexander Winter Jagdreisen und dem Kunden kommt zustande, wenn der Kunde bei Alexander Winter Jagdreisen eine Buchung tätigt (Angebot) und Alexander Winter Jagdreisen binnen 14 Tagen durch Übermittlung einer Reisebestätigung (§ 6) diese Buchung in Textform oder schriftlich (Annahme) bestätigt. Weicht Alexander Winter Jagdreisen in der Annahme vom Angebot des Kunden ab, stellt dies ein neues Angebot dar, an das Alexander Winter Jagdreisen für höchstens 7 Tage gebunden ist und vom Kunden nur binnen dieser Frist angenommen werden kann. Annahmen des Kunden nach dieser Frist stellen wiederum neue Angebote dar. Bucht ein Kunde eine Gruppenreise für mehrere Reisende, kommt der Vertrag über die gesamte Gruppenreise und für alle Reisenden mit dem bestellenden Kunden zu Stande, der einstandspflichtig ist.

  • 2 Anmeldung und Bezahlung
  1. In jedem Fall beträgt die Organisationsgebühr unabhängig von der gebuchten Reise für jeden jagenden Reisenden € 150,00 und für jeden nichtjagenden Reisenden € 80,00.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Ein Sicherungsschein kann ausgehändigt werden. Wenn der Restbetrag nicht zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat Alexander Winter Jagdreisen das Recht, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann in diesem Fall mit den Rücktrittskosten nach § 3 belastet werden.
  • 3 Rücktritt vor Antritt einer Reise

Der Kunde kann den Vertrag vor Antritt der Reise durch Erklärung gegenüber Alexander Winter Jagdreisen stornieren (Rücktritt). Bei Eingang der Rücktrittserklärung bei Alexander Winter Jagdreisen mehr als drei Monate vor Reisebeginn schuldet der Kunde eine angemessene Entschädigung. Diese bestimmt sich pauschal nach dem Reisepreis, der in der Reisebestätigung festgehalten ist, unter Abzug des Wertes der von Alexander Winter Jagdreisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Alexander Winter Jagdreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Bei einem Rücktritt von weniger als drei Monaten aber mehr als einem Monat vor Reisebeginn ist die gem. § 2.2 fällige Anzahlung zu zahlen, bzw. wird nicht zurückerstattet. Tritt der Kunde innerhalb weniger als 30 Tagen aber mehr als 5 Tage vor Reisebeginn von der Reise zurück, so schuldet der Kunde 90% des gesamten Reisepreises. Tritt der Kunde weniger als 5 Tage vor Reiseantritt zurück kann keine Rückzahlung des vom Kunden oder vom Vermittler geleisteten Veranstalter-Vorauszahlung geleistet werden. Die vom Kunden geschuldete Pauschale ist zwei Wochen nach Erklärung des Rücktritts, spätestens jedoch am Tag nach dem geplanten Ende der Reise, fällig. Dem Reisenden bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass Alexander Winter Jagdreisen überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geltend gemachte Pauschale.

  • 4 Übertragung eines Reisevertrags

Die Übertragung eines Reisevertrags auf eine andere Person („neuer Kunde“) ist grundsätzlich möglich. In einem solchen Fall schuldet der Kunde die tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens aber einen Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 um den entstandenen Aufwand zu decken. Der Nachweis, dass wesentlich geringere oder gar keine Kosten entstanden sind, bleibt dem Kunden vorbehalten. Der neue Kunde tritt in den Reisevertrag ein und haftet für alle bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen neben dem Kunden als Gesamtschuldner. Alexander Winter Jagdreisen behält sich das Recht zum Widerspruch gegen den Eintritt des neuen Kunden vor, insbesondere, wenn dessen Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

  • 5 Preisänderungen

Beginnt eine Reise später als vier Monate nach Vertragsabschluß (§ 309 Ziffer 1 BGB), so behält Alexander Winter Jagdreisen sich Preiserhöhungen vor, mit denen gegebenenfalls die Erhöhung von Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Dieses Recht auf Preisänderung muss Alexander Winter Jagdreisen spätestens 21 Tage vor dem vereinbartem Abreisetermin geltend gemacht haben (§ 651 a Abs. 4 BGB). Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende ohne die Kostenfolge aus § 3 vom Vertrag zurücktreten.

  • 6 Leistungen von Alexander Winter Jagdreisen
  1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen der Reisebestätigung.
  2. Zusätzliche Leistungen, die nicht vorher schriftlich vereinbart wurden, (zusätzliche Hotelaufenthalte, Telefon-/Internetgebühren, Pay-TV, Room-Service, etc.) zahlt der Kunde gemäß der vor Ort durchgeführten Abrechnung.
  • 7 Keine Abschussgarantie

Alexander Winter Jagdreisen gewährleistet nicht, dass der Kunde bestimmte Wildarten auch tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Alexander Winter Jagdreisen wird sich lediglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes darum bemühen, dem Kunden einen solchen Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; die Nennung einer Wildart in der Reisebestätigung ohne ausdrückliche Zusatzvereinbarung stellt keine solche Vereinbarung dar.

 

 

  • 8 Haftungsbeschränkungen
  1. Die Haftung von Alexander Winter Jagdreisen für Schäden, die nicht Körper- und/oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
  2. soweit ein Schaden des Reisenden durch Alexander Winter Jagdreisen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  3. soweit Alexander Winter Jagdreisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  4. Alexander Winter Jagdreisen haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter, auf deren Entstehung Alexander Winter Jagdreisen keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit Alexander Winter Jagdreisen nicht überprüfen konnte. Alexander Winter Jagdreisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter fremd vermittelter Leistungen, die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet werden.
  5. Ein Schadensersatzanspruch gegen Alexander Winter Jagdreisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn Alexander Winter Jagdreisen dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.
  • 9 Informationspflichten bzgl. der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist Alexander Winter Jagdreisen verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Alexander Winter Jagdreisen verpflichtet, die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Alexander Winter Jagdreisen den Kunden hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird unverzüglich über den Wechsel informiert. Eine Liste mit Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb im europäischen Luftraum untersagt wurde (sog. „Black List“), ist u.a. auf der Internetseite der europäischen Kommission abrufbar         (http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm).

  • 10 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheits­vorschriften
  1. Alexander Winter Jagdreisen ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss und danach über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Angehörige anderer Staaten haben die Möglichkeit, beim jeweils zuständigen Konsulat Auskunft zu bekommen. Alexander Winter Jagdreisen geht davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, o.Ä.) vorliegen.
  2. Für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen oder Gesundheitstests sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu dessen Lasten. Dies gilt nicht, soweit Alexander Winter Jagdreisen schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Kurzfristige und unabsehbare Änderungen ausgeschlossen.

Alexander Winter Jagdreisen kann keine Haftung für Infektionen und Krankheiten und den gesundheitlichen Folgen oder eventuellen daraus resultierenden Quarantänen im Reiseland und im Heimatland übernehmen.

  1. Alexander Winter Jagdreisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang der notwendigen Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde Alexander Winter Jagdreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, Alexander Winter Jagdreisen hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
  • 11 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Alexander Winter Jagdreisen übernimmt bezüglich der eventuell von einem Reisenden mitgeführten Waffen und Munition keine Verantwortung für die Einhaltung der Formalitäten durch den Kunden und die Reisenden, die bei der Ein- bzw. Ausreise für das betreffende Jagdland notwendig sind. Jeder Reisende hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass insbesondere die beim Transport und dem Mitführen von Waffen und Munition jeweils vor Ort geltenden Bestimmungen beachtet und befolgt werden. Auch wenn Alexander Winter Jagdreisen diesbezüglich dem Reisenden mit Rat und Tat beiseite steht, trägt das Risiko für die Einhaltung der Vorschriften stets jeder Reisende selbst, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  • 12 Vertragsaufhebung wegen höherer Gewalt

Wird die Reise in Folge höherer Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Alexander Winter Jagdreisen als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Alexander Winter Jagdreisen die Vergütung der bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise notwendigen Leistungen verlangen.

  • 13 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Kein Rückzahlungsanspruch entsteht, wenn der Reisende einzelne Leistungen in Folge des Abbruchs der Reise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt. Alexander Winter Jagdreisen wird sich bemühen, ersparte Aufwendungen zu erstatten. Eine Erstattung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  • 14 Eigentum an erlegtem Wild

Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung erwirbt der Reisende kein Eigentum an der Decke und dem Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

An Trophäen erwirbt der Reisende das Eigentum frühestens, wenn er den vollständigen Reisepreis geleistet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Eigentum Alexander Winter Jagdreisen vorbehalten.

Findet beim Erwerb des Eigentums an der Trophäe kein zwischenzeitlicher Eigentumserwerb von Alexander Winter Jagdreisen statt, kraft dessen Alexander Winter Jagdreisen sich das Eigentum vorbehalten könnte, erwirbt Alexander Winter Jagdreisen zur gleichen Zeit einen für den Fall der vollständigen Zahlung des Reisepreises auflösend bedingten Anspruch auf Übereignung der Trophäe gegen den Reisenden.

  • 15 Jagdrechtliche Vorschriften des Reiselandes; Jagdlizenz
  1. Jeder Reisende ist verpflichtet, die im Reiseland verbindlichen Vorschriften, insbesondere jagdrechtliche, anzuerkennen und zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften durch einen Reisenden ist Alexander Winter Jagdreisen sofort berechtigt, die Jagd ohne hieraus resultierende Regressansprüche des Kunden abzubrechen.
  2. Alexander Winter Jagdreisen ist zur Beschaffung einer Jagdlizenz für einzelne Reisende nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in der Reisebestätigung erwähnt ist. Die Pflicht zur Beschaffung entfällt jedoch auch in diesen Fällen, wenn die Gründe für die Nichterteilung der Lizenz in der Person des jeweiligen Reisenden begründet sind.
  • 16 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  1. Ansprüche gegen Alexander Winter Jagdreisen wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei Alexander Winter Jagdreisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
  2. Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende Ansprüche fristwahrend geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Alexander Winter Jagdreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.
  3. Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung bleibt unberührt.
  • 17 Protokoll vor Ort
  1. Vor Ort festgestellte Mängel hat der Reisende unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter zu rügen und Abhilfe binnen einer angemessenen Frist zu verlangen. Der Reisende hat Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich festzuhalten und sich das Protokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen.
  2. Über jede Jagd, an der ein Reisender teilnimmt, wird grundsätzlich ein Protokoll angefertigt, von dem der Reisende, der Ausrichter der Jagd und Alexander Winter Jagdreisen jeweils Abschriften erhalten. Dieses Protokoll ist Grundlage der für die jeweilige Jagd abzurechnenden Leistungen. Einwände, die den Service vor Ort, die Verpflegung, evtl. Nebenkosten, die Trophäenvermessung oder Jagdleistungen im Allgemeinen betreffen, werden bei der Abrechung nur dann berücksichtigt, wenn diese im Protokoll schriftlich und eindeutig festgehalten sind.

Rügen, die nicht im Protokoll erwähnt sind, können nachträgliche Ansprüche eines Reisenden nur in Ausnahmefällen begründen. Nicht ausdrücklich im Protokoll erwähnte Rügen können Ansprüche nur dann begründen, wenn vor Ort eine Abhilfe verlangt wurde und dieses Verlangen in das Protokoll aufgenommen wurde. Weigert der Ausrichter sich, dies im Protokoll zu vermerken, hat der Reisende einen schriftlichen Bericht anzufertigen und zu unterzeichnen, auf den im Protokoll hingewiesen wird.

  • 18 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung; Reiseversicherungen
  1. Der Kunde und alle Reisenden, auch diejenigen, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall eine Jagdhaftpflicht-versicherung abzuschließen. Zwar kann im Einzelfall im Ausland, wenn dem nicht Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes entgegenstehen, auch von Reisenden gejagt werden, die eine Jägerprüfung nicht abgelegt haben und daher auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von (Schuss-)Waffen erbringen können. Diese Reisenden können aber eine Jagdhaftpflichtversicherung grundsätzlich auch abschließen, sie müssen dann aber damit rechnen, dass diese Versicherung im Schadensfall geltend gemachte Ansprüche nicht erfüllt.
  2. Reisen (insbesondere in andere Länder) sind mitunter mit erhöhten Belastungen und auch Gefahren für den Reisenden verbunden. Alexander Winter Jagdreisen empfiehlt zur eigenen Sicherheit des Reisenden den Abschluss folgender weiterer Versicherungen, soweit sie nicht im Reisepreis ohnehin enthalten sind:

– Reise-Rücktrittskostenversicherung,

– Reise-Abbruchversicherung,

– Reise-Gepäckversicherung,

– Reise-Unfallversicherung,

– Reise-Auslandskrankenversicherung,

– Reise-Haftpflichtversicherung.

Alexander Winter Jagdreisen stellt auf Nachfrage bzgl. der vorgenannten Versicherungen die Verbindung zu einem geeigneten Versicherer her, bei dem eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden kann. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, muss der Reisende in jedem Fall die Versicherung unverzüglich direkt benachrichtigen.

  • 19 Allgemeine Bestimmungen
  1. Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist am Sitz von Alexander Winter Jagdreisen. Auch für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb Deutschlands hat und nicht ausschließlich als Verbraucher handelt, gilt der Sitz von Alexander Winter Jagdreisen als Gerichtsstand. Gleichwohl ist Alexander Winter Jagdreisen ebenfalls berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. In jedem Fall vereinbaren die Parteien, vor Anrufung staatlicher Gerichte eine gütliche Einigung, auch unter Einschaltung eines Mediators, anzustreben.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung.
  3. Leistungsvereinbarungen über die Reisebeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung (§ 6) hinaus bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Fehlern und Rechenfehlern bleibt vorenthalten. Die Angaben in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen. Maßgeblich ist die Reisebestätigung gem. § 6.

Alexander Winter Jagdreisen am 17.10.2020